Herbert Migsch, «'Eingehalten worden sind die Worte Jehonadabs'. Zur Interpretation von Jer 35,14», Vol. 82 (2001) 385-401
Jer. 35,14a is interpreted in different ways. According to one interpretation (in the present study this will be labeled Interpretation A) Yahweh first indicates that the Rechabites have obeyed the commandments of their forefather, in order to point out further that they have also followed his precept not to drink wine ‘up to this day’. According to the other interpretation (Interpretation B) Yahweh merely indicates that the Rechabites have observed the command of their forefather not to drink wine. If Interpretation B is followed, an inconsistency can be observed that makes it probable that v. 14a needs to be understood according to Interpretation A. There are three further interpretations (C, D and E) that are the further developments of Interpretation B — evidently for the purpose of eliminating the inconsistency.
Folie der vorausgesetzten Information, dass Jonadab seinen Nachkommen neben anderem auch geboten hat, keinen Wein zu trinken15. Der Sachverhalt der vorausgesetzten Information und der Sachverhalt in dem Relativsatz verhalten sich zueinander gleichzeitig. Da sie nicht identisch sind — die vorausgesetzte Information hat alle Gebote Jonadabs, der Relativsatz hat nur eines dieser Gebote im Blick —, wird der Sachverhalt der vorausgesetzten Information um den Sachverhalt in dem Relativsatz erweitert16.
14b und 14c: Die zwei Sätze, die aktivisch formuliert sind (14b: Aktionsverb, Qal, 3 p m pl; 14c: Affektverb, Qal, 3 p m pl), spielen auf den V. 8 an, also darauf, dass die Rechabiter Jeremia mitgeteilt haben, sie hätten ihrem Ahnherrn gehorcht, indem sie ihr Leben lang keinen Wein tranken. In 14b ist das entsprechende Verhalten der Rechabiter dargestellt; in 14c wird ihr Verhalten mit ihrem Gehorsam gegenüber dem entsprechenden Gebot ihres Ahnherrn begründet; 14b und 14c sind durch die kausale Konjunktion yk miteinander gefügt17. Wie die temporale Umstandsangabe in 14b, die als begrenzende Zeitdauerangabe fungiert und die auch den Sachverhalt in 14c zeitlich begrenzt, zeigt, erstreckten sich die Sachverhalte in 14b und 14c von nicht zu präzisierenden Zeitpunkten in der Vergangenheit — die Rechabiter hatten, wie erwähnt, unterschiedliche Geburtsdaten — bis zur Sprecher-Gegenwart. Da das Gebot, über dessen Einhaltung 14b berichtet, zu den Normen dazugehörte, die das Leben der Rechabiter bestimmten, war zu erwarten, dass die Sachverhalte in 14b und 14c auch in der Zukunft andauern werden. Die Verbformationen w=x-qatal 14b und x-qatal 14c, die individuelle vergangene Sachverhalte bezeichnen, stehen daher in Leerlauffunktion für generelle vergangene