Herbert Migsch, «Wohnten die Rechabiter in Jerusalem in Häusern oder in Zelten? Die Verbformationen in Jer 35,8-11», Vol. 79 (1998) 242-257
The Rechabites who were obliged to follow the nomadic way of life fled to Jerusalem according to Jer 35 in the face of the Babylonian-Aramean army that was moving towards Judah (597 B.C.). Although their ancestor Jonadab had among other things commanded his descendants always to dwell in tents, the Rechabites in Jerusalem lived in houses. This interpretation of the literature is of course disputed. According to many exegetes the Rechabites preserved the nomadic way of life. Nevertheless, a syntactic-semantic analysis of the verbal forms of vv. 8-11 and an analysis of the connections between the sentences in vv. 8-11 show that the Rechabites during their stay in Jerusalem observed the prohibitions of their ancestor to drink no wine, to build no houses and not to plant or to possess a vineyard , but not his command to live in tents.
III. Vers 10
10a wanne4s]eb bo)o4ha4li 10a Und so haben
wir auch in Zelten gewohnt 10b-c
10c wanna(as8
10d keko4l )a4s]er
Die V. 10-11 bilden den zweiten Teil des zweiteiligen Ausführungsberichts (zu V. 11 s. Abschnitt IV). Der Sachverhalt in 10a sollte, vom Sachverhalt in 8a her beurteilt, an die neutrale Aufzählung der Sachverhalte in 8aI-9a anschließen, was aber nicht möglich ist, da er selbst durch die Sachverhalte in 10b-d näher bestimmt wird. Da aber auch die Handlung von dem wayyiqtol-Satz 8a zu dem wayyiqtol-Satz 10a nicht fortschreitet, verläuft zwischen den V. 8-9 und 10 eine Zäsur. Die Annahme liegt nahe, daß die Progreßform wayyiqtol 10a aus dem gleichen Grund wie die Progreßform wayyiqtol 8a gewählt ist. Der Sachverhalt in 10a wird demnach wie der Sachverhalt in 8a als Folge des Sachverhalts in 6c dargestellt: resumptiver Progreß. 10a eignet daher in bezug auf 6c die gleiche Eigenständigkeit wie 8a. 10a wird daher auch wie 8a durch die Konjunktion wa= locker an 6c angefügt. Dies schließt jedoch keinesfalls eine lose Und-Verbindung zwischen den zwei Sachverhaltsreihen V. 8-9 und 10-11 aus 23, da es sich bei den V. 8-9 um den ersten und bei den V. 10-11 um den zweiten Teil des zweiteiligen Ausführungsberichts handelt.
Mit den V. 8-9 und 10 stehen zwei Sachverhaltsreihen nebeneinander, die inhaltlich voneinander unabhängig sind. Deshalb werden die Sachverhalte in 8aI-9a um den Sachverhalt in 10a erweitert, und der Sachverhalt in 8a wird deshalb um die Sachverhalte in 10b-d erweitert. Freilich ist die Erweiterung im hebräischen Text nicht ausgedrückt 24.
10b und 10c sind Einwortsätze, die das gleiche Subjekt wie 10a